Nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann nur ausnahmsweise nachträglich geändert werden.

Von Gesell­schaf­tern von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wird manch­mal über­se­hen, dass ein ein­mal gefass­ter Gewinn­ver­tei­lungs­an­spruch nicht nach­träg­lich geän­dert wer­den kann. Der Gewinn­an­spruch von Gesell­schaf­tern einer Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­steht mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der Gesell­schaft. Nach­träg­li­che Ände­run­gen sind nur nach den Grund­sät­zen der Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge sowie auf­grund der gesell­schafts­recht­li­chen Treue­pflicht gege­ben. Dies kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn einem Gesell­schaf­ter ein Son­der­op­fer ent­stan­den ist, wel­ches die ande­ren Gesell­schaf­ter aus­zu­glei­chen haben.

Besteht zivil­recht­lich ein Anspruch auf eine Ergeb­nis­än­de­rung, so ist die geän­der­te Gewinn­ver­tei­lung auch steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen. Dies gilt auch dann, wenn der Ände­rungs­an­spruch nicht gericht­lich durch­ge­foch­ten wer­den muss­te, son­dern sich die Gesell­schaf­ter über die Ände­rung ver­stän­di­gen, solan­ge sich die Ände­rung im durch den Ände­rungs­an­spruch vor­ge­ge­be­nen Rah­men hält. Die rück­wir­ken­de Ände­rung einer Ergeb­nis­ver­tei­lung ver­langt eine Ände­rung des bereits fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlus­ses. Hier­zu ist ein geson­der­ter Gesell­schaf­ter­be­schluss erfor­der­lich.