Keine Werbungskosten bei Unfall auf einer Umwegfahrt

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt und dabei einen Unfall hat, kann keinen Werbungskostenabzug für die Unfallkosten geltend machen.

Ein Unfall, den Sie auf einer Umweg­fahrt zu einer Tank­stel­le erlei­den, führt nur dann zu Wer­bungs­kos­ten, wenn ein enger Zusam­men­hang der Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit der Betan­kung des Fahr­zeugs besteht. Die Fahrt darf nicht der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung die­nen, viel­mehr müs­sen die Umstän­de der Lebens­füh­rung in den Hin­ter­grund tre­ten und die Absicht zur För­de­rung des Berufs bei Wei­tem über­wie­gen. Der gefor­der­te Zusam­men­hang zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te liegt nach der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Saar­land nicht vor, wenn Sie auch ohne zu tan­ken hät­ten nach Hau­se fah­ren und das Fahr­zeug am nächs­ten Tag an einer auf dem Weg lie­gen­den Tank­stel­le betan­ken kön­nen.