Bewertung von Pensionsrückstellungen
Die neuen Richttafeln 2005 G sind jetzt verbindliche Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen.
Die Finanzverwaltung hat die neuen Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck als verbindlich für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen anerkannt. Die neuen Richttafeln können für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 6. Juli 2005 enden und müssen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2006 enden. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Anwendung der Richttafeln 1998 und den neuen Richttafeln ergibt, ist im Übergangsjahr zu 1/3 zu berücksichtigen.
Es können sich positive und negative Unterschiedsbeträge ergeben. Im Folgejahr ist ebenfalls der Unterschiedsbetrag zu einem Drittel zu berücksichtigen, im zweiten Folgejahr ist dann die Rückstellung auf der Grundlage der neuen Richttafeln zu berechnen. Wird in einem Folgejahr eine Pensionszusage neu erteilt oder erhöht sich bei einer bestehenden Zusage die Verpflichtung, sind insoweit die Pensionsrückstellungen in vollem Umfang auf der Basis der Richttafeln 2005 G ohne Verteilung eines Unterschiedsbetrags zu bewerten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv