Bewertung von Pensionsrückstellungen

Die neuen Richttafeln 2005 G sind jetzt verbindliche Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen.

Die Finanz­ver­wal­tung hat die neu­en Richt­ta­feln 2005 G von Prof. Klaus Heu­beck als ver­bind­lich für die steu­er­li­che Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen aner­kannt. Die neu­en Richt­ta­feln kön­nen für Wirt­schafts­jah­re ange­wen­det wer­den, die nach dem 6. Juli 2005 enden und müs­sen für Wirt­schafts­jah­re ange­wen­det wer­den, die nach dem 30. Juni 2006 enden. Der Unter­schieds­be­trag, der sich aus der Anwen­dung der Richt­ta­feln 1998 und den neu­en Richt­ta­feln ergibt, ist im Über­gangs­jahr zu 1/3 zu berück­sich­ti­gen.

Es kön­nen sich posi­ti­ve und nega­ti­ve Unter­schieds­be­trä­ge erge­ben. Im Fol­ge­jahr ist eben­falls der Unter­schieds­be­trag zu einem Drit­tel zu berück­sich­ti­gen, im zwei­ten Fol­ge­jahr ist dann die Rück­stel­lung auf der Grund­la­ge der neu­en Richt­ta­feln zu berech­nen. Wird in einem Fol­ge­jahr eine Pen­si­ons­zu­sa­ge neu erteilt oder erhöht sich bei einer bestehen­den Zusa­ge die Ver­pflich­tung, sind inso­weit die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen in vol­lem Umfang auf der Basis der Richt­ta­feln 2005 G ohne Ver­tei­lung eines Unter­schieds­be­trags zu bewer­ten.