Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht bei Direktversicherung

Ein Arbeitnehmer darf zwar eine Direktversicherung als Weg der betrieblichen Altersvorsorge verlangen, hat aber bei der Wahl des Versicherungsträgers kein Mitbestimmungsrecht.

Im Rah­men der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge hat der Arbeit­neh­mer das gesetz­lich garan­tier­te Recht, die Durch­füh­rung der Alters­vor­sor­ge durch eine Direkt­ver­si­che­rung zu ver­lan­gen. Er darf sich jedoch nicht den Ver­si­che­rungs­trä­ger aus­su­chen oder bei der Wahl mit­be­stim­men. Die Wahl des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens liegt allein beim Arbeit­ge­ber, denn dem Arbeit­ge­ber soll es damit ermög­licht wer­den, sei­nen Ver­wal­tungs­auf­wand in Gren­zen zu hal­ten und einen — meist güns­ti­ge­ren — Grup­pen­ver­si­che­rungs­ver­trag abzu­schlie­ßen.