Kontaktpflege mit dem Kind ist keine außergewöhnliche Belastung

Fahrtkosten für Besuche beim eigenen Kind sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Kos­ten, die Ihnen für Abhol­fahr­ten und Besu­che bei Ihrem Kind ent­ste­hen, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berück­sich­ti­gen. Die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen für Kon­takt­pfle­ge sind bereits durch das Kin­der­geld und den Kin­der­frei­be­trag abge­gol­ten und des­halb nicht mehr außer­ge­wöhn­lich. Par­al­lel zum Steu­er­recht wird auch im Zivil­recht ver­tre­ten, dass Sie als Umgangs­be­rech­tig­ter die übli­chen Kos­ten grund­sätz­lich selbst zu tra­gen haben.