Erbringung der Stammeinlage

Bei einer Insolvenz muss der GmbH-Gesellschafter nachweisen können, dass er die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt hat.

Für GmbH-Gesell­schaf­ter gehört die Quit­tung über die Ein­zah­lung der Stamm­ein­la­ge zu den wich­tigs­ten Gesell­schafts­pa­pie­ren. Denn im Fal­le einer Insol­venz ist dem Insol­venz­ver­wal­ter nach­zu­wei­sen, dass die Stamm­ein­la­ge in vol­ler Höhe ein­ge­zahlt wor­den ist. Der Gesell­schaf­ter kann sich dann nicht dar­auf beru­fen, dass die Stamm­ein­la­ge vor lan­ger Zeit geleis­tet wor­den ist. Hat der Gesell­schaf­ter kei­nen Zah­lungs­be­leg, so kann er den erfor­der­li­chen Nach­weis auch durch eine Zeu­gen­aus­sa­ge erbrin­gen. Aller­dings ist das Pro­blem dabei, dass sich Zeu­gen häu­fig an lan­ge zurück­lie­gen­de Vor­gän­ge nur unge­nau erin­nern und sich in Wider­sprü­che ver­wi­ckeln kön­nen. Und da die Zeu­gen­aus­sa­gen einer Beweis­wür­di­gung unter­lie­gen, bleibt der Ein­zah­lungs­be­leg das bes­te Beweis­mit­tel.