Excel-Tabelle ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten rigoros durchgesetzt.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat sich der Recht­spre­chung ande­rer Finanz­ge­rich­te ange­schlos­sen und ent­schie­den, dass die Erfas­sung der Pri­vat­fahr­ten von Arbeit­neh­mern mit fir­men­ei­ge­nen Kfz in einer Excel-Tabel­len­kal­ku­la­ti­on nicht die Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch erfüllt. Begrün­det wird dies unter ande­rem damit, dass durch die­ses Pro­gramm nach­träg­li­che Ände­run­gen weder ver­hin­dert noch hin­rei­chend doku­men­tiert wer­den kön­nen.

Da ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch nicht vor­lag, soll nach der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts die 1 %-Rege­lung zur Anwen­dung kom­men. Auch wenn ein nor­ma­les Fahr­ten­buch geführt wird, muss dies sehr sorg­fäl­tig gesche­hen. Denn wie das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf eben­falls fest­ge­stellt hat, wird das kom­plet­te Fahr­ten­buch ver­wor­fen, wenn es nicht ord­nungs­ge­mäß geführt ist, also Ein­tra­gun­gen falsch sind oder feh­len. In die­sem Fall ist eben­falls die 1 %-Rege­lung anzu­wen­den.