Kosten für künstliche Befruchtung nicht abziehbar

Anders als Verheiratete können nicht verheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht steuerlich geltend machen.

Auf­wen­dun­gen einer nicht ver­hei­ra­te­ten, in einer fes­ten Part­ner­schaft leben­den Frau für künst­li­che Befruch­tun­gen kön­nen nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den. Damit besteht ein Unter­schied zu ver­hei­ra­te­ten Frau­en, die die­se Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend machen kön­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­sen Unter­schied mit ver­fas­sungs­recht­li­chen Wert­ent­schei­dun­gen gerecht­fer­tigt: Wäh­rend die Ehe den beson­de­ren Schutz der Ver­fas­sung genießt, gilt dies für nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaf­ten eben nicht.