Begrenzter Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen

Aus der Zustimmung zu einem begrenzten Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen folgt nicht die Zustimmung zum unbegrenzten Abzug in den Folgejahren.

Stimmt der Emp­fän­ger von Unter­halts­zah­lun­gen dem der Höhe nach beschränk­ten Antrag auf Abzug der Zah­lun­gen als Son­der­aus­ga­ben zu, so beinhal­tet dies kei­ne der Höhe nach unbe­schränk­te Zustim­mung für die Fol­ge­jah­re. Umge­kehrt heißt das, dass die ein­mal erteil­te Zusa­ge in beschränk­ter Höhe auch für die Fol­ge­jah­re gilt. Wür­de eine begrenzt aus­ge­spro­che­ne Zustim­mung sich in der Zukunft in eine unbe­grenz­te Zustim­mung ver­wan­deln, wäre der Unter­halts­emp­fän­ger benach­tei­ligt.