Das Vermächtnis

Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.

Das Ver­mächt­nis ist die Zuwen­dung eines Ver­mö­gens­vor­teils von Todes wegen. Es kann auf Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag, aber auch auf gesetz­li­cher Anord­nung beru­hen. Durch das Ver­mächt­nis ent­steht ein Schuld­ver­hält­nis zwi­schen dem Ver­mächt­nis­neh­mer und dem oder den Erben. Tritt der Erb­fall ein, wird der Erbe zwar auch Eigen­tü­mer der Gegen­stän­de, die durch Ver­mächt­nis dem Ver­mächt­nis­neh­mer zuge­wandt wur­den, jedoch kann der Ver­mächt­nis­neh­mer die Gegen­stän­de her­aus­ver­lan­gen. Das Ver­mächt­nis stellt also kein Erbe im eigent­li­chen Sin­ne dar, son­dern begrün­det nur ein For­de­rungs­recht.

Das Ver­mächt­nis emp­fiehlt sich, wenn man bestimm­ten Per­so­nen ein­zel­ne Gegen­stän­de zuwen­den möch­te. Da es sich beim Ver­mächt­nis um einen Erwerb von Todes wegen han­delt, unter­liegt es auch der Erb­schaft­steu­er.