Steueränderungsbescheid nach unzulässigem Einspruch

Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.

Ein ver­spä­tet ein­ge­leg­ter Ein­spruch ist unzu­läs­sig, auch wenn vom Finanz­amt noch wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens ein Steu­er­än­de­rungs­be­scheid bekannt gege­ben wird. Das Gesetz geht von einem zuläs­si­gen Ein­spruch gegen den ursprüng­li­chen Ver­wal­tungs­akt aus. Dar­aus folgt, dass die Zuläs­sig­keit des Rechts­be­helfs eine Sach­ent­schei­dungs­vor­aus­set­zung ist. Dies­be­züg­lich obliegt der Finanz­be­hör­de kein Ermes­sen. Folg­lich muss das Finanz­amt einen Ein­spruch, der nach Ablauf der Ein­spruchs­frist ein­ge­legt wird, als unzu­läs­sig abwei­sen. An der Unzu­läs­sig­keit des Ein­spruchs ändert sich auch nichts, wenn die Finanz­be­hör­de einen Steu­er­än­de­rungs­be­scheid erläßt. Dass der Steu­er­än­de­rungs­be­scheid mög­li­cher­wei­se sogar noch wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens erlas­sen wird, ist eben­falls ohne Bedeu­tung. Der ver­spä­tet ein­ge­leg­te Ein­spruch ist unzu­läs­sig.