Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Nach wie vor ist die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden umstritten. Grundsätzlich denkbar ist eine Aufteilung nach Fläche oder Umsatz.

Eine Auf­tei­lung der Vor­steu­er­be­trä­ge kommt nur für Leis­tun­gen in Fra­ge, die nicht ein­deu­tig umsatz­steu­er­frei­en oder umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­zen zuge­ord­net wer­den kön­nen. Bei einem Gebäu­de kom­men dabei Maß­nah­men zur Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rung in Betracht, die das Gebäu­de als Gan­zes betref­fen. Eben­falls in Betracht kommt die Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses und der Her­stel­lungs­kos­ten eines gemischt genutz­ten Gebäu­des. Die Finanz­ver­wal­tung lässt grund­sätz­lich nur den Flä­chen­maß­stab zu, lässt sich aber auch die Mög­lich­keit offen, eine Auf­tei­lung nach Umsät­zen vorz­neh­men zu kön­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­tritt die Ansicht, dass zumin­dest im Erwerbs­fall die Auf­tei­lung der Vor­steu­ern nach den Umsät­zen zuläs­sig ist, wenn der Kauf­preis nach Ertrags­wer­ten ermit­telt wur­de. Abgren­zungs­kri­te­ri­um für den Über­gang vom Flä­chen- zum Umsatz­maß­stab ist eine mög­li­che Dif­fe­renz und eine damit ver­bun­de­ne unge­recht­fer­tig­te Berei­che­rung für den Steu­er­pflich­ti­gen. Ein Über­gang zum Umsatz­maß­stab soll nur dann zuläs­sig sein, wenn die Dif­fe­renz zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen zum Flä­chen­maß­stab gering ist.

Das Euro­päi­sche Gemein­schafts­recht stellt in sei­nen Rege­lun­gen bezüg­lich der Auf­tei­lung von Vor­steu­ern aus­drück­lich auf den Betrag der umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze ab. Das Gemein­schafts­recht hat zwar grund­sätz­lich Vor­rang vor natio­na­lem Recht, jedoch bleibt den ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten auf­grund einer Aus­nah­me die Mög­lich­keit offen, abwei­chen­de Rege­lun­gen zu tref­fen.