Betriebsrentenanpassung und Eigenkapitalverzinsung
Neben den Belangen des Versorgungsempfängers ist beim Ermessen über eine Betriebsrentenanpassung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die Anpassung einer Betriebsrente. Dabei spielen jedoch nicht nur die Belange des Versorgungsempfängers eine Rolle. Vielmehr muss auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt werden.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bemisst sich unter anderem danach, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wird. Bei der Berechnung der Höhe des Eigenkapitals werden nicht nur Stammkapital und Kapitalrücklagen, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschüsse und -fehlbeträge berücksichtigt. Der Berechnung des Eigenkapitals können die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen zu Grunde gelegt werden, wobei betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen sind.
Eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals setzt sich aus der für festverzinsliche Wertpapiere langfristig erzielbaren Verzinsung, dem sogenannten “Basiszins”, und einem Risikozuschlag bezüglich dem im Unternehmen investierten Kapital zusammen. Regelmäßig entspricht der Basiszins der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, der Risikozuschlag beträgt zwei Prozent.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026