Ansparrücklagen

Ansparrücklagen können bereits vor dem Vorhandensein eines Betriebes gebildet werden.

Klei­ne und mitt­le­re Betrie­be, also Betrie­be deren Betriebs­ver­mö­gen am Ende des Vor­jah­res nicht mehr als 400.000 DM beträgt, kön­nen eine Anspar­rück­la­ge in Höhe von 50 % der Kos­ten im Vor­griff auf künf­ti­ge Inves­ti­tio­nen für neue beweg­li­che Anla­ge­gü­ter bil­den. Vor­aus­set­zung für die­se Pra­xis ist grund­sätz­lich das Vor­han­den­sein eines Betriebs. Aus Bil­lig­keits­grün­den wer­den dies­be­züg­lich aber auch Aus­nah­men zuge­las­sen, so dass Sie Rück­la­gen bereits für eine Inves­ti­ti­on vor Abschluss der Betriebs­er­öff­nung bil­den kön­nen.

Aus­nah­men sind zum einen dann zuläs­sig, wenn am Ende des Kalen­der­jah­res, für das Sie die Rück­la­ge bean­tra­gen, das Wirt­schafts­gut ver­bind­lich bestellt wor­den ist. Zum ande­ren sind sie zuläs­sig, wenn für die Her­stel­lung des Wirt­schafts­guts eine Geneh­mi­gung bean­tragt wur­de. Falls eine Geneh­mi­gung nicht erfor­der­lich ist, müss­te mit der Her­stel­lung des Wirt­schafts­guts bereits tat­säch­lich begon­nen wor­den sein.