Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Erbschaftsteuer

Das Finanzamt muss frühere Erwerbe so berücksichtigen, dass sich der dann zustehende persönliche Freibetrag auch tatsächlich auswirkt.

Bei der Berück­sich­ti­gung frü­he­rer Erwer­be im Wege der Schen­kung oder der Erb­schaft ist die Erb­schaft- oder Schen­kungsteu­er für den letz­ten Erwerb so zu berech­nen, dass sich der Ihnen zum Zeit­punkt die­ses Erwerbs zuste­hen­de per­sön­li­che Frei­be­trag tat­säch­lich aus­wirkt. Anders wäre es ledig­lich dann, wenn Sie den Frei­be­trag inner­halb von zehn Jah­ren vor dem letz­ten Erwerb bereits ver­braucht haben.