Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Erbschaftsteuer
Das Finanzamt muss frühere Erwerbe so berücksichtigen, dass sich der dann zustehende persönliche Freibetrag auch tatsächlich auswirkt.
Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe im Wege der Schenkung oder der Erbschaft ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der Ihnen zum Zeitpunkt dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt. Anders wäre es lediglich dann, wenn Sie den Freibetrag innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb bereits verbraucht haben.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften