Aktivierung von Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt sind.

Der Zeit­punkt der Akti­vie­rung einer For­de­rung ist gleich­zei­tig der Zeit­punkt der Gewinn­rea­li­sie­rung aus einem abge­schlos­se­nen Geschäft und ist somit ent­schei­dend dafür, in wel­chem Geschäfts­jahr der Gewinn aus dem Geschäft zu ver­steu­ern ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine For­de­rung aus Lie­fe­rung und Leis­tung zu dem Zeit­punkt zu akti­vie­ren ist, wenn die für die Ent­ste­hung der For­de­rung wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen Ursa­chen gesetzt sind und der Kauf­mann mit der künf­ti­gen recht­li­chen Ent­ste­hung des Anspruchs fest rech­nen kann.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen vor, wenn die Ver­pflich­tung, für wel­che die Ver­gü­tung gefor­dert wird, wirt­schaft­lich erfüllt ist. Das Risi­ko redu­ziert sich dann dar­auf, dass der Kun­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend macht oder sich als zah­lungs­un­fä­hig erweist. Nach die­ser Recht­spre­chung wäre ein Bonus­an­spruch bereits dann zu akti­vie­ren, wenn er wirt­schaft­lich ver­dient ist. Dem wür­de nicht ent­ge­gen­ste­hen, dass es in dem zugrun­de lie­gen­den Ver­trag heißt, dass Bonus­an­sprü­che erst mit der Rech­nungs­re­gu­lie­rung ent­ste­hen. Pro­vi­sio­nen sind zu akti­vie­ren, wenn der ver­mit­tel­te Ver­trag zustan­de gekom­men ist.