Unterhaltsleistungen an einen vermögenden Empfänger

Unterhaltsleistungen an einen Empfänger, der über ertragsloses oder nicht veräußerbares Vermögen verfügt, können steuerlich nicht abgezogen werden.

Zah­len Sie jeman­dem Unter­halt, der selbst über Ver­mö­gen ver­fügt, schei­det die steu­er­li­che Abzieh­bar­keit der Unter­halts­leis­tun­gen aus. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, dass das Ver­mö­gen des Unter­halts­emp­fän­gers kei­ne Erträ­ge bringt oder nicht ver­äu­ßert wer­den kann. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die gesetz­li­che Vor­aus­set­zung für den steu­er­li­chen Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen ist, dass die unter­hal­te­ne Per­son kein oder nur gerin­ges Ver­mö­gen besitzt.

Von einem gerin­gen Ver­mö­gen geht die Recht­spre­chung aus, wenn die­ses bis zu 30.000 DM (ca. 15.000 Euro) beträgt. Hat der Unter­halts­emp­fän­ger jedoch Ver­mö­gen, das über die­sen Grenz­be­trag hin­aus­geht, liegt die­se Vor­aus­set­zung nicht vor. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, dass das vor­han­de­ne Ver­mö­gen mög­li­cher­wei­se weder Erträ­ge erwirt­schaf­tet noch ver­äu­ßert wer­den kann.

Dies wäre bei­spiels­wei­se denk­bar, wenn eine Miet­woh­nung vor­han­den ist, für die ein Nieß­brauchs­recht zuguns­ten eines Drit­ten und ein Ver­äu­ße­rungs­ver­bot bestehen. Das wür­de zwar bedeu­ten, dass die Woh­nung kei­ne Erträ­ge für den Eigen­tü­mer brin­gen und nicht ver­kauft wer­den kön­nen, die­se Fak­ten ste­hen einer Berück­sich­ti­gung des Ver­mö­gens jedoch nicht ent­ge­gen: Es ist Ver­mö­gen vor­han­den, das mehr als 30.000 DM beträgt. Eine Prü­fung im Ein­zel­fall, ob tat­säch­lich eine Unter­stüt­zungs­be­dürf­tig­keit fehlt, ist nicht vor­zu­neh­men.