Rückwirkender Wegfall der Schenkungsteuer

Ein Schenkungsteuerbescheid muss rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Schenkung noch vor der endgültigen Durchführung entfällt.

Die mit Beur­kun­dung der Auf­las­sung und Ertei­lung der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung ent­stan­de­ne Steu­er für eine Grund­stücks­schen­kung ent­fällt rück­wir­kend, wenn die Schen­kungs­ab­re­de vor Umschrei­bung des Eigen­tums im Grund­buch auf­ge­ho­ben wird oder die Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung aus ande­ren Grün­den nicht mehr zur Umschrei­bung füh­ren kann. Tre­ten sol­che Umstän­de ein, liegt ein Ereig­nis mit steu­er­li­cher Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit vor (rück­wir­ken­des Ereig­nis). Ein bereits ergan­ge­ner Schen­kungsteu­er­be­scheid ist abzu­än­dern.