Ertragsteuerliche Behandlung einer Investitionszulage
Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Investitonszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Demnach findet eine Besteuerung der Investitionszulage nicht statt. Daher ist es auch falsch, sie als steuerfreie Einnahme zu bezeichnen. Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine Vermögensmehrung, die außerhalb der Besteuerung angesiedelt ist.
Die Investitionszulage mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts. Dadurch wird die Steuerneutralität der Investitionszulage gewahrt. Die Abschreibung wird nur nach den tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Die erhaltene Investitionszulage bleibt unberücksichtigt.
Aufwendungen, die Ihnen als Anspruchsberechtigtem im Zusammenhang mit der Investitionszulage entstehen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Zu diesen Aufwendungen können Rechts- und Steuerberatungskosten ebenso gehören wie innerbetriebliche Kosten für die Buchhaltung und die Steuerabteilung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale