Ertragsteuerliche Behandlung einer Investitionszulage

Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Inves­ti­tons­zu­la­ge gehört nicht zu den Ein­künf­ten im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Dem­nach fin­det eine Besteue­rung der Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge nicht statt. Daher ist es auch falsch, sie als steu­er­freie Ein­nah­me zu bezeich­nen. Bei der Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge han­delt es sich um eine Ver­mö­gens­meh­rung, die außer­halb der Besteue­rung ange­sie­delt ist.

Die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge min­dert nicht die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts. Dadurch wird die Steu­erneu­tra­li­tät der Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge gewahrt. Die Abschrei­bung wird nur nach den tat­säch­lich auf­ge­wen­de­ten Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bemes­sen. Die erhal­te­ne Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge bleibt unbe­rück­sich­tigt.

Auf­wen­dun­gen, die Ihnen als Anspruchs­be­rech­tig­tem im Zusam­men­hang mit der Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge ent­ste­hen, kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Zu die­sen Auf­wen­dun­gen kön­nen Rechts- und Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten eben­so gehö­ren wie inner­be­trieb­li­che Kos­ten für die Buch­hal­tung und die Steu­er­ab­tei­lung.