Besonderes Kirchgeld ist nicht verfassungswidrig

Das zum 1. Januar 2001 in Nordrhein-Westfalen eingeführte besondere Kirchgeld verstößt nicht gegen die Verfassung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat fest­ge­stellt, dass die Ein­füh­rung des beson­de­ren Kirch­gelds in Nord­rhein-West­fa­len für Kir­chen­mit­glie­der, die in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe leben, nicht gegen das Grund­ge­setz ver­stößt. Es lie­gen kei­ne Ver­let­zun­gen hin­sicht­lich des Rück­wir­kungs­ver­bots, der all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit, des Gleich­heits­sat­zes oder der Glau­bens­frei­heit vor.

Das Kirch­geld wur­de zum 1. Janu­ar 2001 ein­ge­führt und ist ein Mit­glieds­bei­trag, der nur zusam­men ver­an­lag­te Ehe­paa­re betrifft. Es wird erho­ben, wenn ein Ehe­part­ner Kir­chen­mit­glied ist und selbst kei­ne oder nur gerin­ge Ein­künf­te hat, und der ande­re Ehe­gat­te Ein­künf­te hat, aber kei­ne Kir­chen­steu­er zahlt, weil er zum Bei­spiel aus der Kir­che aus­ge­tre­ten ist.

Es han­delt sich dabei aber nicht um eine Art Kir­chen­steu­er für Aus­ge­tre­te­ne, da das Kir­chen­mit­glied zu einem eige­nen Bei­trag her­an­ge­zo­gen wird. Aus­gangs­punkt für die Berech­nung ist das gemein­sam zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men der Ehe­gat­ten. Das beson­de­re Kirch­geld ist in Stu­fen gestaf­felt. Liegt das gemein­sam zu ver­steu­ern­de Jah­res­ein­kom­men bei­spiels­wei­se unter 30.000 Euro, wird kein Kirch­geld erho­ben.