Einführung eines elektronischen Unternehmensregisters

Sowohl das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister als auch die Pflichtveröffentlichungen von Kapitalgesellschaften werden zukünftig elektronisch geführt.

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 14. Dezem­ber 2005 den Ent­wurf eines Geset­zes über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) beschlos­sen. Das Han­dels­re­gis­ter, das Genos­sen­schafts­re­gis­ter und das Part­ner­schafts­re­gis­ter wer­den in Zukunft elek­tro­nisch geführt. Das bedeu­tet, dass Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen in Zukunft nur noch in elek­tro­ni­scher Form mög­lich sein wer­den. Die Bun­des­län­der kön­nen aller­dings Über­gangs­fris­ten vor­se­hen, nach denen die Unter­la­gen bis spä­tes­tens Ende 2009 auch noch in Papier­form ein­ge­reicht wer­den kön­nen. Zustän­dig für die­se Regis­ter blei­ben die Amts­ge­rich­te. Aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit bleibt für die Anmel­dun­gen zur Ein­tra­gung eine öffent­li­che Beglau­bi­gung erfor­der­lich.

Und so soll das Ver­fah­ren in der Pra­xis ablau­fen: Ein Unter­neh­mer möch­te eine GmbH grün­den. Um die erfor­der­li­che Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung zu ver­an­las­sen, begibt er sich zum Notar. Lie­gen die Anmel­dung und die mit der Anmel­dung ein­zu­rei­chen­den Unter­la­gen nur in Papier­form vor, über­trägt der Notar die Doku­men­te zunächst in ein elek­tro­ni­sches For­mat. Anschlie­ßend nimmt er die erfor­der­li­chen elek­tro­ni­schen Beglau­bi­gun­gen vor und über­mit­telt die Doku­men­te über das elek­tro­ni­sche Gerichts­post­fach an das zustän­di­ge Regis­ter­ge­richt, wo sie direkt nach Ein­gang bear­bei­tet wer­den kön­nen. Nach Prü­fung der Anmel­dung trägt das Gericht die GmbH in das elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter ein. Mit der Ein­tra­gung wird zugleich die elek­tro­ni­sche Bekannt­ma­chung aus­ge­löst; zudem sind die Daten dann für jeder­mann über das Inter­net ein­seh­bar.

Ab dem 1. Janu­ar 2007 kön­nen unter der Inter­net­adres­se http://www.unternehmensregister.de wesent­li­che publi­ka­ti­ons­pflich­ti­ge Daten eines Unter­neh­mens online abge­ru­fen wer­den. Für die Offen­le­gung der Jah­res­ab­schlüs­se wer­den nicht mehr die Amts­ge­rich­te son­dern der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger zustän­dig sein. Für eine GmbH ist der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger auch Pflicht­ver­öf­fent­li­chungs­or­gan. Dane­ben kann der Gesell­schafts­ver­trag ande­re öffent­li­che Blät­ter oder elek­tro­ni­sche Infor­ma­ti­ons­me­di­en als Gesell­schafts­blät­ter bezeich­nen, also auch den Bun­des­an­zei­ger in Papier­form. Daher ist eine Sat­zungs­klau­sel, die den Bun­des­an­zei­ger als Ver­öf­fent­li­chungs­or­gan bezeich­net, unklar, weil nicht ein­deu­tig ist, ob der Bun­des­an­zei­ger in elek­tro­ni­scher oder in Papier­form gemeint ist.