Nachtzuschläge für Wechselschichtarbeit nicht steuerfrei

Auch wenn Wechselschichtarbeit in die an und für sich begünstigte Nachtzeit fällt, sind dafür gezahlte Nachtzuschläge nicht steuerfrei.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Zuschlä­ge für Wech­sel­schicht­ar­beit, die Arbeit­neh­mer für ihre Wech­sel­schicht­tä­tig­keit regel­mä­ßig und fort­lau­fend bezie­hen, dem steu­er­pflich­ti­gen Grund­lohn zuzu­ord­nen sind. Begrün­det wird dies damit, dass der Arbeit­neh­mer auch im Wech­sel­schicht­dienst eine regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit hat, die sich nach dem Dienst­plan mit vor­ge­se­he­nem regel­mä­ßi­gem Wech­sel der täg­li­chen Arbeits­zeit bestimmt. Folg­lich sind die ent­spre­chen­den Zuschlä­ge nicht steu­er­frei — auch dann nicht, wenn sie wäh­rend der steu­er­lich begüns­tig­ten Nacht­zeit anfal­len.