Das häusliche Arbeitszimmer

Häusliche Arbeitszimmer müssen eng in die private Lebenssphäre eingebunden sein.

Immer wie­der gibt es neue Abgren­zungs­kri­te­ri­en für die Beur­tei­lung, ob ein Arbeits­zim­mer als häus­lich ein­ge­ord­net wer­den kann. Die neu­es­ten Kri­te­ri­en der Recht­spre­chung zie­len auf die Ein­bin­dung in die pri­va­te Lebens­sphä­re ab. Danach ist ein Arbeits­raum dann als häus­lich anzu­se­hen, wenn es nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se räum­lich eng in Ihre pri­va­te Lebens­sphä­re ein­ge­bun­den ist. Eine sol­che Ein­bin­dung erfor­dert nicht zwangs­läu­fig, dass das Arbeits­zim­mer bau­lich in Ihren eigent­li­chen Wohn­be­reich inte­griert ist. Viel­mehr genügt es, wenn es wegen sei­ner räum­li­chen Nähe zu Ihrem Wohn­haus gehört. Dabei ist auf den Umfang des häus­li­chen Macht­be­reichs abzu­stel­len. Bei einem Wohn­ge­bäu­de erstreckt sich der Macht­be­reich auf das gesam­te zuge­hö­ri­ge Grund­stück. Das heisst, dass auch eine an das Wohn­haus angren­zen­de Gara­ge, die zu von Ihnen zu einem Arbeits­zim­mer umge­baut wur­de, als häus­lich ein­zu­ord­nen ist (Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Akten­zei­chen 1 K 2165/99).