Avalgebühr gehört nicht zu den Dauerschuldzinsen

Da eine Avalgebühr nicht für die Kapitalüberlassung gezahlt wird, gehört sie nicht zu den Dauerschuldzinsen.

Der Unter­neh­mer hat­te ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men, wel­ches als Dau­er­schuld behan­delt wur­de, daher wur­de die Hälf­te der Zin­sen zur Berech­nung der Gewer­be­steu­er dem Gewinn hin­zu­ge­rech­net. Das Dar­le­hen war durch eine Aus­fall­bürg­schaft einer Bürg­schafts­bank abge­si­chert. Hier­für muss­te das Unter­neh­men jähr­lich eine Bürg­schafts­ge­bühr ent­rich­ten. Das Finanz­amt woll­te die Aval­ge­bühr den Dau­er­schuld­zin­sen hin­zu­rech­nen. Das Finanz­ge­richt Mün­chen ent­schied jedoch, dass eine Aval­ge­bühr nicht als Dau­er­schuld­zin­sen behan­delt wer­den kann. Eine Aval­ge­bühr ist kein Ent­gelt für eine Kapi­tal­über­las­sung, sie wird für die Siche­rung des Dar­le­hens gezahlt. Zudem wird die Aval­ge­bühr nicht an den Kre­dit­ge­ber, son­dern an einen Drit­ten gezahlt. Die­se Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.