Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

Ein vereinbarter Zugewinnausgleich trotz fortbestehender Zugewinngemeinschaft unterliegt der Schenkungsteuer.

Tref­fen Sie mit Ihrem Ehe­gat­ten eine Ver­ein­ba­rung dahin­ge­hend, die “bis­her ent­stan­de­nen Zuge­winn­an­sprü­che” aus­zu­glei­chen, sind die ent­spre­chen­den Zuwen­dun­gen als Schen­kung ein­zu­ord­nen. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung ist der Erwerb eines zuge­wen­de­ten Gegen­stan­des unent­gelt­lich, wenn kein Rechts­an­spruch besteht und die Zuwen­dung unab­hän­gig ist von einer aus­glei­chen­den Gegen­leis­tung. Da im vor­lie­gen­den Fall die Zuge­winn­ge­mein­schaft fort­ge­setzt wird, besteht kein Rechts­an­spruch auf Zuge­winn­aus­gleich. Und weil auch kei­ne Gegen­leis­tung erbracht wird, liegt Unent­gelt­lich­keit vor, und somit han­delt es sich um eine Schen­kung.