Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft
Ein vereinbarter Zugewinnausgleich trotz fortbestehender Zugewinngemeinschaft unterliegt der Schenkungsteuer.
Treffen Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung dahingehend, die “bisher entstandenen Zugewinnansprüche” auszugleichen, sind die entsprechenden Zuwendungen als Schenkung einzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes unentgeltlich, wenn kein Rechtsanspruch besteht und die Zuwendung unabhängig ist von einer ausgleichenden Gegenleistung. Da im vorliegenden Fall die Zugewinngemeinschaft fortgesetzt wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Zugewinnausgleich. Und weil auch keine Gegenleistung erbracht wird, liegt Unentgeltlichkeit vor, und somit handelt es sich um eine Schenkung.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften