Auslegung der Einkunftsgrenzen beim Kindergeld

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Kindes dürfen keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Ein regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­des The­ma sind die Ein­kunfts­gren­zen beim Kin­der­geld. Dies­mal hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof über die Aus­le­gung der For­mu­lie­rung Ein­künf­te und Bezü­ge im Geset­zes­text zu ent­schei­den. Es ging um die Fra­ge, wel­che Aus­ga­ben im ein­zel­nen von den Ein­nah­men abge­zo­gen wer­den dür­fen, ob also außer dem exis­tenz­si­chern­den Auf­wand (Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben) auch der exis­tenz­si­chern­de Auf­wand (Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen) zu berück­sich­ti­gen ist.

Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof ver­neint (Akten­zei­chen VI R 153/99). Es kön­nen also von den Ein­nah­men nur Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben sowie gege­be­nen­falls der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag von 2.000 DM abge­zo­gen wer­den. Auch hat­ten die Rich­ter kei­ne Ein­wän­de dage­gen, daß das gesam­te Kin­der­geld weg­fällt, wenn die Ein­kunfts­gren­ze auch nur um eine Mark über­schrit­ten wird.

Für das Kalen­der­jahr 2000 liegt die Ein­kunfts­gren­ze bei 13.500 DM. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie im Kin­der­geld-Merk­blatt 2000.