Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.

Die Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen, der den Tat­be­stand der Ein­kunfts­er­zie­lung erfüllt. Das ist im Regel­fall der­je­ni­ge, der die recht­li­che oder tat­säch­li­che Macht hat, ein ver­miet­ba­res Wirt­schafts­gut ande­ren ent­gelt­lich auf Zeit zur Nut­zung zu über­las­sen. Bezüg­lich der Zuord­nung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist auf fol­gen­des zu ach­ten: Der Erbe erfüllt bei Ver­mie­tungs­ein­künf­ten den Tat­be­stand der Ein­künf­te­er­zie­lung nur dann, wenn der Nieß­brauchs­be­rech­tig­te nicht selbst die Stel­lung des Vermieters/Verpächters ein­nimmt. Zah­lun­gen des Erben an den Nieß­brauchs­be­rech­tig­ten gehö­ren zu den nicht abzieh­ba­ren Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung, wenn dies auch beim Erb­las­ser der Fall gewe­sen wäre.

Bei­spiel: Der Erb­las­ser hat sei­ner Ehe­frau als gesetz­lich unter­halts­be­rech­tig­ter Per­son den Nieß­brauch ohne eine Gegen­leis­tung zuge­wen­det, so dass die antei­lig an die Ehe­frau geflos­se­nen Miet­ein­nah­men auch bei ihm nicht abzieh­bar gewe­sen wären.

Ver­mie­tungs­ein­künf­te sind für die Zeit vom Erb­fall bis zur Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses regel­mä­ßig dem Erben und nicht dem Ver­mächt­nis­neh­mer zuzu­rech­nen. Da es sich bei der Erfül­lung eines Ver­mächt­nis­ses um einen nicht mit der Ein­kunfts­er­zie­lung zusam­men­hän­gen­den Vor­gang han­delt, sind Zah­lun­gen des Erben an den Ver­mächt­nis­neh­mer der pri­va­ten Ver­mö­gens­sphä­re zuzu­ord­nen und somit steu­er­lich nicht abzieh­bar.