Reparaturkosten als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Übernahme von Reparaturkosten für einen Motorschaden, der während einer Dienstreise des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit seinem eigenen Wagen eingetreten ist, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Wer­den die Repa­ra­tur­kos­ten für einen Motor­scha­den, der wäh­rend einer Dienst­rei­se des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mit sei­nem eige­nen Pkw ein­trat, von der GmbH über­nom­men, so sind die­se als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ein­zu­stu­fen, da es an einer betrieb­li­chen Ver­an­las­sung man­gelt. Dies ist zumin­dest dann der Fall, wenn zwi­schen dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und der GmbH kei­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart war. Wur­de kei­ne Ver­gü­tung ver­ein­bart, liegt kein Dienst­ver­trag, son­dern ledig­lich ein Auf­trags­ver­hält­nis vor. Bei einem Auf­trags­ver­hält­nis wer­den Auf­wen­dun­gen nur ersetzt, wenn sie im Zusam­men­hang mit der Auf­trags­aus­füh­rung not­wen­dig waren. Der Motor­scha­den ist jedoch rein zufäl­lig auf­ge­tre­ten. Er ent­stand nicht anläss­lich der Dienst­rei­se, son­dern weil der Motor alt war. Folg­lich liegt nur die soge­nann­te Ver­wirk­li­chung des all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos vor. Der Motor­scha­den ist nicht ersatz­pflich­tig. Über­nimmt die GmbH die Repa­ra­tur­kos­ten trotz­dem, liegt ein Fall der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung vor.