Vorsteuerabzugs aus Reisekosten des Personals

Das Umsatzsteuergesetz von 1999 schließt Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Der Ausschluss sollte allerdings eine Ausnahme berücksichtigen.

Gemäß dem Umsatz­steu­er­ge­setz aus dem Jah­re 1999 sind Vor­steu­er­ab­zü­ge für Vor­steu­er­be­trä­ge aus­ge­schlos­sen, die auf Rei­se­kos­ten des Unter­neh­mers und sei­nes Per­so­nals ent­fal­len. Bei die­sen Rei­se­kos­ten muss es sich um Ver­pfle­gungs­kos­ten, Über­nach­tungs­kos­ten oder Fahrt­kos­ten han­deln. Begrün­det wird der Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs damit, dass sich bei Aus­wärts­tä­tig­kei­ten oft­mals betrieb­li­che und pri­va­te Inter­es­sen über­schnei­den und eine genaue Abgren­zung als unter­neh­me­ri­sche Leis­tung bei Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht mög­lich ist. Die­se Begrün­dung trifft jedoch nur auf den Unter­neh­mer zu, der die­se Leis­tun­gen selbst in Anspruch nimmt. Für Leis­tun­gen, die der Unter­neh­mer zum Zwe­cke der Über­las­sung an sein Per­so­nal bezieht, gilt sie nicht.

Mie­tet der Arbeit­ge­ber ein Hotel­zim­mer oder eine ande­re Unter­kunft an und über­lässt die­se für Aus­wärts­tä­tig­kei­ten unent­gelt­lich sei­nem Arbeit­neh­mer, so sind die Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­aus­schlus­ses nicht erfüllt. In die­sen Fäl­len han­delt es sich näm­lich nicht um Rei­se­kos­ten des Per­so­nals, da dem Arbeit­neh­mer kei­ne Kos­ten ent­ste­hen. Die Kos­ten ent­ste­hen dem Arbeit­ge­ber. Der Arbeit­ge­ber ist es auch, der die Leis­tung gegen­über dem Arbeit­neh­mer erbringt — nicht das Hotel. Die­se Leis­tung ist aller­dings nicht steu­er­bar, da sie über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­sen dient. Dabei ent­ste­hen kei­ne Vor­steu­ern aus eige­nen Über­nach­tungs­kos­ten oder Über­nach­tungs­kos­ten des Per­so­nals, son­dern Vor­steu­ern aus der Anmie­tung des Hotel­zim­mers. Es han­delt sich also ein­deu­tig weder um Rei­se­kos­ten des Unter­neh­mers noch des Per­so­nals.

Zu die­sem The­ma gibt es jetzt noch eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Ham­burg. Die­se ver­langt für den Vor­steu­er­ab­zug, daß die Hotel­rech­nung auf das Unter­neh­men aus­ge­stellt wird. Wei­sen Sie also Ihre Mit­ar­bei­ter an, dar­auf zu ach­ten, daß die Hotel­rech­nung auf Ihr Unter­neh­men aus­ge­stellt wird.