Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille

Eine Bildschirmarbeitsbrille für einen Arbeitnehmer kann als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Betriebs­aus­ga­ben sind alle Aus­ga­ben, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind. Dazu gehö­ren auch Kos­ten, die durch eine spe­zi­el­le Seh­hil­fe für einen Arbeit­neh­mer ent­stan­den sind, da der Arbeit­ge­ber durch gesetz­li­che Ver­pflich­tung die­se Kos­ten erstat­ten muss. Folg­lich han­delt es sich dabei um Betriebs­aus­ga­ben, die somit auch im Rah­men der steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung abge­zo­gen wer­den kön­nen.

Beim Arbeit­neh­mer hin­ge­gen gehört der Vor­teil aus der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Über­nah­me der Kos­ten für eine Bild­schirm­bril­le durch den Arbeit­ge­ber nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, sofern die Not­wen­dig­keit der Bril­le durch eine fach­kun­di­ge Per­son fest­ge­stellt wur­de.