Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer kann bei einem betrieblichen Kfz bei den Werbungskosten eine größere Entfernung ansetzen als der Arbeitgeber bei der Versteuerung des Sachbezugs.

Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie der Berech­nung der Wer­bungs­kos­ten eine grö­ße­re Ent­fer­nung zugrun­de legen als Ihr Arbeit­ge­ber bei der Bewer­tung des Sach­be­zugs “Kfz-Gestel­lung für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te”. Ihr Arbeit­ge­ber hat bei Bewer­tung des Sach­be­zugs die kür­zes­te benutz­ba­re Stra­ßen­ver­bin­dung anzu­füh­ren. Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie hin­ge­gen für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug eine ande­re — auch län­ge­re — Ver­bin­dung zugrun­de legen. Bedin­gung dafür ist aller­dings, dass die­se Ver­bin­dung offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger ist und von Ihnen regel­mä­ßig für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te benutzt wird.