Zahlung einer Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

Die Zahlung einer Vertragsstrafe an einen ausländischen Arbeitgeber kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Haben Sie ein frü­he­res Arbeits­ver­hält­nis im Aus­land gekün­digt und die dadurch anfal­len­de Ver­trags­stra­fe in Kauf genom­men, um ein neu­es, bes­ser bezahl­tes Arbeits­ver­hält­nis in Deutsch­land ein­ge­hen zu kön­nen, kön­nen Sie die Ver­trags­stra­fe als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Denn die Bezah­lung der Ver­trags­stra­fe stellt unzwei­fel­haft eine Auf­wen­dung zum Erwerb und zur Siche­rung von Ein­nah­men dar. Zudem steht dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auch kein Abzugs­ver­bot ent­ge­gen.

Ein Abzugs­ver­bot wäre dann in Betracht gekom­men, wenn die Ver­trags­stra­fe in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit den steu­er­frei­en Ein­nah­men im Aus­land gestan­den hät­te. Dies wur­de vom Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf jedoch ver­neint, denn mit dem Arbeits­ver­hält­nis im Aus­land besteht ledig­lich ein mit­tel­ba­rer Zusam­men­hang.

Viel­mehr ist ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwi­schen der Ver­trags­stra­fe und Ihrem aktu­el­len Arbeits­ver­hält­nis im Inland und den dar­aus erziel­ten Ein­nah­men anzu­neh­men, sso­dass­alle Vor­aus­set­zun­gen für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gege­ben sind. Sie kön­nen daher die Auf­wen­dun­gen für die Bezah­lung einer Ver­trags­stra­fe an Ihren frü­he­ren Arbeit­ge­ber im Aus­land als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.