Besteuerung einer Limited

Zwar ist eine Limited einfacher zu gründen als eine GmbH, doch die Besteuerung ist entsprechend komplizierter.

Unab­hän­gig davon, wo die eng­li­sche Gesell­schaft ihren Ver­wal­tungs­sitz hat, ist sie in Groß­bri­tan­ni­en unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, da sich dort ihr Regis­te­red Office befin­det. Befin­det sich der Ort der Geschäfts­lei­tung in Deutsch­land, so ist die Gesell­schaft in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­tig. Die Kon­kur­renz zwi­schen zwei Ver­wal­tungs­sit­zen wird nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men dahin gehend gelöst, dass das Besteue­rungs­recht dem Staat zusteht, in wel­chem sich der Ort der tat­säch­li­chen Geschäfts­lei­tung befin­det, hier also Deutsch­land.

Da sich die Buch­füh­rungs­pflicht nach eng­li­schem Recht rich­tet, muss für die deut­sche Besteue­rung eine geson­der­te Steu­er­bi­lanz auf­ge­stellt wer­den. Zustän­dig für die Besteue­rung ist das Finanz­amt, in des­sen Bezirk sich der Ver­wal­tungs­sitz befin­det. In Eng­land müss­te dem­nach eine Null­er­klä­rung abge­ge­ben wer­den. Die Anteils­eig­ner haben die Kapi­tal­erträ­ge nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen in Deutsch­land zu ver­steu­ern, aller­dings rich­tet sich die Höhe der Aus­schüt­tun­gen nach eng­li­schem Gesell­schafts­recht.