Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben ein Wahlrecht bei der Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug.

Als Ehe­gat­ten haben Sie ein Wahl­recht bei der Steu­er­klas­se für den Lohn­steu­er­ab­zug, wenn Sie bei­de unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind, nicht dau­ernd getrennt leben und bei­de Arbeits­lohn bezie­hen. Sie kön­nen selbst bestim­men, ob Sie bei­de nach der Steu­er­klas­se IV besteu­ert wer­den sol­len oder ob der Höher­ver­die­nen­de in die Steu­er­klas­se III und der ande­re in Steu­er­klas­se V ein­ge­ord­net wer­den soll. Bei­de Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tio­nen bie­ten für Sie Vor­tei­le. Die Kom­bi­na­ti­on der Klas­sen III / V ist so aus­ge­rich­tet, dass die Sum­me Ihrer Steu­er­ab­zugs­be­trä­ge unge­fähr der zu erwar­ten­den Jah­res­steu­er ent­spricht. Dabei wird davon aus­ge­gan­gen, dass der in Steu­er­klas­se III ein­ge­stuf­te Ehe­gat­te 60 %, der in Steu­er­klas­se V ein­ge­stuf­te 40 % des gemein­sa­men Arbeits­ein­kom­mens erzielt. Die Kom­bi­na­ti­on der Klas­sen IV / IV ver­mei­det den höhe­ren Steu­er­ab­zug bei dem Ehe­gat­ten mit der Steu­er­klas­se V. Aller­dings soll­ten Sie nicht über­se­hen, dass damit auch die güns­ti­ge Steu­er­klas­se III für den ande­ren Ehe­gat­ten ver­lo­ren geht.

Die Wahl der Steu­er­klas­sen beein­flusst nicht zuletzt auch die Höhe der Lohn­er­satz­leis­tun­gen wie Arbeits­lo­sen- und Unter­halts­geld. Die vor Jah­res­be­ginn getrof­fe­ne Steu­er­klas­sen­wahl wird vom Arbeits­amt grund­sätz­lich aner­kannt.

Soll­ten Sie bereits auf den Lohn­steu­er­kar­ten für 2001 einer Steu­er­klas­se zuge­ord­net sein, haben Sie die Mög­lich­keit, vor dem 1. Janu­ar 2001 von der Gemein­de, die die Lohn­steu­er­kar­ten aus­ge­stellt hat, die Steu­er­klas­sen­ein­tra­gung ändern zu las­sen. Denk­bar ist es auch, dass Sie die Steu­er­klas­sen wäh­rend des Jah­res 2001wechseln. Dabei müs­sen Sie jedoch beach­ten, dass ein sol­cher Wech­sel nur ein­mal und dann bis zum 30. Novem­ber 2001 erfol­gen soll­te.

Infol­ge von neu­en Steu­er­ta­bel­len und even­tu­ell ver­än­der­ten Lohn- und Gehalts­ver­hält­nis­sen soll­ten Sie ihre bis­he­ri­ge Steu­er­klas­sen­wahl in jedem Fall zumin­dest über­prü­fen.