Verdeckter Preisnachlass im Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Die Regelungen zum Tausch mit Baraufgabe gelten auch für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die steu­er­li­chen Rege­lun­gen zur Behand­lung eines Tauschs mit Bar­auf­ga­be grund­sätz­li­cher Art sind und sowohl für den Ver­kauf von Neu­wa­gen als auch den von Gebraucht­wa­gen gel­ten. Nimmt bei­spiels­wei­se ein Kraft­fahr­zeug­händ­ler beim Ver­kauf eines Neu­wa­gens einen Gebraucht­wa­gen in Zah­lung und leis­tet der Käu­fer in Höhe des Dif­fe­renz­be­tra­ges eine Zuzah­lung, liegt ein Tausch mit Bar­auf­ga­be vor.

Zum Ent­gelt des Händ­lers gehört dann neben der Zuzah­lung auch der gemei­ne Wert des in Zah­lung genom­me­nen gebrauch­ten Fahr­zeu­ges. Wird der Gebraucht­wa­gen zu einem höhe­ren Preis als dem gemei­nen Wert in Zah­lung genom­men, liegt ein ver­deck­ter Preis­nach­lass vor, der das Ent­gelt für die Lie­fe­rung des Neu­wa­gens min­dert.

Genau­so ver­hält es sich beim Ver­kauf eines Gebraucht­wa­gens. So sind jeweils die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen anzu­wen­den, wonach unter ande­rem bei der Ermitt­lung des gemei­nen Werts ein Pau­schal­ab­schlag bis zu 15 % für Ver­kaufs­kos­ten anzu­er­ken­nen ist, falls das Fahr­zeug inner­halb von drei Mona­ten seit Über­nah­me gelie­fert wird.