Umlage zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft

Für Einmalzahlungen müssen die Umlagen U1 und U2 nicht abgeführt werden.

Mit dem Gesetz über den Aus­gleich der Arbeit­ge­ber­auf­wen­dun­gen für Ent­gelt­fort­zah­lung (Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz — AAG) vom 22. Dezem­ber 2005 wur­de die Erstat­tung der durch die Fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers an Arbeit­neh­mer bei Krank­heit und bei Mut­ter­schaft neu gere­gelt. Die Umla­ge U 1 für die Erstat­tung der Lohn­fort­zah­lung bei Krank­heit ist von allen Arbeit­ge­bern zu zah­len, die in der Regel aus­schließ­lich der Aus­zu­bil­den­den nicht mehr als 30 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen. Die Umla­ge U 2 für die Erstat­tun­gen der Auf­wen­dun­gen bei Mut­ter­schaft ist dage­gen von allen Arbeit­ge­bern zu zah­len.

Es war zunächst umstrit­ten, ob die Umla­gen auch für ein­ma­lig gezahl­tes Arbeits­ent­gelt zu erhe­ben sind. Die­se Streit­fra­ge ist inzwi­schen in der Wei­se ent­schie­den wor­den, dass für ein­ma­li­ges Arbeits­ent­gelt kei­ne Bei­trä­ge an die Lohn­aus­gleichs­kas­se abzu­füh­ren sind. Das bedeu­tet aber auch, dass dem Arbeit­ge­ber kei­ne Ein­mal­zah­lun­gen erstat­ten wer­den, die wäh­rend der Krank­heit eines Arbeit­neh­mers gezahlt wer­den.