Sicherung des Kindergeldanspruchs

Um den Kindergeldanspruch zu sichern, muss sich ein Kind nach der Ausbildung gleich arbeitslos melden, wenn es nicht sofort einen Arbeitsplatz findet.

Kann ein Kind nach Been­di­gung eines Aus­bil­dungs­ab­schnitts nicht sofort eine Arbeits­stel­le fin­den, so wird Kin­der­geld gezahlt, wenn das Kind noch nicht 21 Jah­re alt ist und als arbeits­los gemel­det ist. Die Alters­gren­ze ver­län­gert sich um die Zeit des Grund­wehr­diens­tes oder Zivil­diens­tes.

Häu­fig wird ver­ges­sen, dass sich das Kind arbeits­los mel­den muss, wenn die Aus­bil­dung been­det ist. Der ent­spre­chen­de Nach­weis ist gegen­über der Fami­li­en­kas­se zu füh­ren. Hat das Kind die Aus­bil­dung been­det und wird es erst danach zum Wehr­dienst ein­be­ru­fen, so besteht nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg kein Anspruch auf Kin­der­geld, wenn das Kind bereits das 21. Lebens­jahr voll­endet hat. Da hier eine Geset­zes­lü­cke vor­liegt, hat­te das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, die­se Mög­lich­keit ist aber nicht von dem Klä­ger genutzt wor­den, sodass wei­ter­hin eine unkla­re Rege­lung besteht.