Ehepaare haben doppelten Spendenhöchstbetrag

Ehepaare können den Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in doppelter Höhe ausschöpfen, da der Betrag jedem Ehepartner einzeln zusteht.

Zuwen­dun­gen an bestimm­te Stif­tun­gen sind bis zur Höhe von 20.450 Euro als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat klar­ge­stellt, dass die­ser zusätz­li­che Abzugs­höchst­be­trag bei zusam­men ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten jedem Ehe­gat­ten ein­zeln in Höhe von 20.450 Euro zusteht. Die­se Aus­le­gung ist zum einen nach dem Geset­zes­wort­laut und dem Geset­zes­zu­sam­men­hang mög­lich, zum ande­ren ent­spricht sie dem Geset­zes­zweck und beach­tet alle ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben. Als Ehe­paar kön­nen Sie daher den dop­pel­ten Höchst­be­trag, näm­lich 40.900 Euro, gel­tend machen.