Mehrtägiger Betriebsausflug ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Aufwendungen für eine zweitägige Betriebsveranstaltung führen nicht zu Arbeitslohn.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Rechts­spre­chung geän­dert hin­sicht­lich der Fra­ge, ob die Dau­er von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen aus­schlag­ge­bend für die Fra­ge der Zuwen­dung von Arbeits­lohn ist. Soweit der Bun­des­fi­nanz­hof bis­her die Auf­fas­sung ver­tre­ten hat, Zuwen­dun­gen anläss­lich von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, die län­ger als einen Tag dau­ern, sei­en auch bei Unter­schrei­ten der Frei­gren­ze steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, hält er hier­an nicht wei­ter fest.

Dau­ert eine Betriebs­ver­an­stal­tung län­ger als einen Tag, kann sie trotz­dem im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers lie­gen. Die Dau­er der Ver­an­stal­tung ist daher zukünf­tig kein Kri­te­ri­um, maß­geb­lich ist nur noch die Ein­hal­tung der Frei­gren­ze. Denn die­se erlaubt anders als die Dau­er der Ver­an­stal­tung eine hin­rei­chend genaue und zuver­läs­si­ge Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Ver­an­stal­tun­gen im eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se und Ver­an­stal­tun­gen mit Ent­loh­nungs­cha­rak­ter.

Hier hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof über die Kos­ten eines Betriebs­aus­flu­ges zu ent­schei­den, der mit einer Betriebs­be­sich­ti­gung des Haupt­kun­den ver­bun­den war. Der Bun­des­fi­nanz­hof nahm eine Auf­tei­lung der Kos­ten vor. Die Kos­ten, die auf die Betriebs­be­sich­ti­gung ent­fie­len, waren kein Arbeits­lohn, da die­se Kos­ten im ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se ange­fal­len sind. Bei den Kos­ten, die auf den Betriebs­ver­an­stal­tungs­teil ent­fie­len, waren die für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen maß­geb­li­chen Frei­gren­zen nicht über­schrit­ten, sodass der Bun­des­fi­nanz­hof ins­ge­samt kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn annahm. Der­zeit beträgt die Frei­gren­ze 110 Euro je Ver­an­stal­tung. Die Frei­gren­ze darf nicht über­schrit­ten, sonst ist der gesam­te Auf­wand als Arbeits­lohn zu behan­deln.