Drittzahlung im abgekürzten Vertragsweg

Die Beauftragung und Bezahlung eines Werkvertrags durch einen Dritten ändert nichts an der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten beim Immobilienbesitzer.

Schließt ein Drit­ter im eige­nen Namen einen Werk­ver­trag über Erhal­tungs­ar­bei­ten an Ihrem ver­mie­te­ten Grund­stück ab und leis­tet die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, so kön­nen Sie die­sen Auf­wand auch dann bei Ihren Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen, wenn der Drit­te Ihnen den ent­spre­chen­den Betrag zuwen­det. Dass nicht Sie selbst, son­dern ein Drit­ter die Auf­wen­dun­gen bezahlt hat, ver­hin­dert nicht die Abzieh­bar­keit die­ser Auf­wen­dun­gen bei Ihnen. Genau­so ver­hält es sich, wenn ein Drit­ter auf einen von Ihnen abge­schlos­se­nen Werk­ver­trag bezahlt.