Nur-Pensionszusage birgt steuerliche Risiken

Eine Nur-Pensionszusage birgt das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, das sich durch einen Barlohnumwandlung mindern lässt.

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen dar­an inter­es­siert sein, dass sie von ihrer Gesell­schaft eine Pen­si­ons­zu­sa­ge erhal­ten, die ihre Alters­ein­künf­te auf­bes­sern. Ver­zich­ten sie auf lau­fen­de Gehalts­zah­lun­gen, so liegt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine Über­ver­sor­gung vor, weil sich die Höhe der steu­er­lich aner­kann­ten Pen­si­on nach der Höhe der Aktiv­be­zü­ge rich­tet. Über­steigt näm­lich die Ver­sor­gungs­an­wart­schaft zusam­men mit der Ren­ten­an­wart­schaft aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung 75 % der am Bilanz­stich­tag bezo­ge­nen Aktiv­be­zü­ge, so liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor. Es soll­te daher unbe­dingt der Weg der Bar­loh­num­wand­lung beschrit­ten wer­den, um die­se steu­er­lich nach­tei­li­gen Fol­gen zu ver­mei­den. Die Zuwen­dung einer Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist eben­falls eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung.