Sonderausgabenabzug für ein testamentarisches Vermächtnis

Ein testamentarisches Vermächtnis ist unter gewissen Umständen doch als Sonderausgabe abziehbar.

Als Erbe kön­nen Sie ein Ihnen auf­er­leg­tes Ver­mächt­nis grund­sätz­lich nicht als Son­der­aus­ga­ben abzie­hen, da im Hin­blick auf den erhal­te­nen Ver­mö­gens­wert wirt­schaft­lich kei­ne als Son­der­aus­ga­be abzieh­ba­re Last vor­liegt. Etwas ande­res kann aus­nahms­wei­se dann gel­ten, wenn es sich bei dem Ver­mächt­nis um Ver­sor­gungs­leis­tun­gen auf­grund Ver­mö­gens­über­ga­be han­delt. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass

  • der Ver­mächt­nis­neh­mer selbst erb­be­rech­tigt ist, also zum Genera­tio­nen­nach­fol­ge­ver­bund gehört,

  • die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ihren Ent­ste­hungs­grund im Tes­ta­ment haben,

  • es sich bei den Zah­lun­gen nicht um eine Ver­rech­nung des Erb­teils han­delt.