Ausweitung der Ist-Besteuerung

Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung wird nicht nur für Ostdeutschland weiter verlängert, sondern auch in Westdeutschland zum 1. Juli 2006 verdoppelt.

Das am 7. April 2006 ver­ab­schie­de­ten Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Wachs­tum und Beschäf­ti­gung bringt vie­len Klein­un­ter­neh­mern und Exis­tenz­grün­dern ent­schei­den­de Liqui­di­täts­vor­tei­le. Dar­in wird näm­lich die Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten — die so genann­te Ist-Besteue­rung der Umsatz­steu­er — erheb­lich aus­ge­wei­tet.

Wäh­rend in West­deutsch­land bis­her nur Unter­neh­men mit einem Vor­jah­res­um­satz von maxi­mal 125.000 Euro in den Genuss die­ser Rege­lung kamen, beträgt die­se Gren­ze ab dem 1. Juli 2006 das Dop­pel­te, also 250.000 Euro. In Ost­deutsch­land wird die bis­her gül­ti­ge Umsatz­gren­ze von 500.000 Euro, die eigent­lich zum 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­lau­fen wäre, bis Ende 2009 ver­län­gert.

Bis­her konn­ten vor allem Frei­be­ruf­ler von die­ser Mög­lich­keit gebrauch machen, da für sie die­se Umsatz­gren­ze nicht gilt. Von der ver­dop­pel­ten Umsatz­gren­ze pro­fi­tie­ren jetzt vie­le klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men, die durch die Ist-Besteue­rung ihre Liqui­di­tät ver­bes­sern kön­nen. Denn die Ist-Besteue­rung bezieht sich aus­drück­lich nur auf die eige­nen Aus­gangs­um­sät­ze, nicht auf die Vor­steu­er. Das heißt, der Vor­steu­er­ab­zug ist wei­ter­hin schon dann mög­lich, wenn vom leis­ten­den Unter­neh­men eine Rech­nung vor­liegt und die Lie­fe­rung oder Leis­tung erbracht ist.

Trotz­dem hat die Umstel­lung zum 1. Juli 2006 noch zwei Haken: Ers­tens muss jeder Unter­neh­mer, der von der Soll- auf die Ist-Besteue­rung umstellt, beson­ders sorg­fäl­tig dar­auf ach­ten, dass jeder Umsatz auch erfasst wird, also weder dop­pelt noch gar nicht ver­steu­ert wird. Und zwei­tens müs­sen Sie zunächst einen Antrag an das Finanz­amt stel­len, denn der Wech­sel zur Ist-Besteue­rung ist nur nach Bewil­li­gung durch das Finanz­amt mög­lich.

Gera­de dabei scheint man im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Sache noch nicht ganz durch­dacht zu haben. An ande­rer Stel­le im Steu­er­recht ist näm­lich gere­gelt, dass die Finanz­ver­wal­tung den Wech­sel zur Ist-Besteue­rung nur für vol­le Kalen­der­jah­re gestat­ten soll. Bis jetzt ist noch nicht klar, wie die Finanz­ver­wal­tung mit die­sem Pro­blem umgeht, denn hält man an die­ser Vor­schrift fest, wäre ein Wech­sel ent­we­der erst zum 1. Janu­ar 2007 mög­lich, oder der Wech­sel muss rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2006 erfol­gen. Letz­te­res hät­te zur Kon­se­quenz, dass jeder Unter­neh­mer die gesam­te Buch­hal­tung des ers­ten Halb­jah­res noch­mals über­ar­bei­ten muss.