Zweikontenmodell und Neuregelung des Schuldzinsenabzugs

In Folge des Steuerbereinigungsgesetzes ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt worden.

Auch nach der Neu­re­ge­lung des Schuld­zin­sen­ab­zugs hat das Zwei­kon­ten­mo­dell sei­ne Bedeu­tung behal­ten. Die Neu­re­ge­lung der Abzieh­bar­keit von Schuld­zin­sen als Betriebs­aus­ga­ben gilt nur für Schuld­zin­sen, die betrieb­lich ver­an­laßt sind. Pri­va­te Schul­den sind von vorn­her­ein vom Schuld­zin­sen­ab­zug aus­ge­nom­men.

Um die steu­er­li­che Abzieh­bar­keit fest­zu­stel­len, ist daher zunächst zu prü­fen, ob und inwie­weit Schuld­zin­sen zu den betrieb­lich ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen gehö­ren. Die­se Zuord­nung erfolgt nach den vom Bun­des­fi­nanz­hof ent­wi­ckel­ten Grund­sät­zen. Danach sind Schuld­zin­sen anhand des tat­säch­li­chen Ver­wen­dungs­zwecks der Dar­le­hens­mit­tel der Erwerbs- oder Pri­vat­sphä­re zuzu­ord­nen. Wur­de fest­ge­stellt, dass die Schuld­zin­sen zu den betrieb­lich ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen gehö­ren, ist zu prü­fen, ob der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug im Hin­blick auf Über­ent­nah­men ein­zu­schrän­ken ist. Lie­gen Über­ent­nah­men vor, ist der Abzug ein­ge­schränkt. Über­ent­nah­men lie­gen grund­sätz­lich dann vor, wenn die Ent­nah­men höher sind als die Sum­me aus Gewinn und Ein­la­gen des Wirt­schafts­jah­res.