Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, grundsätzlich einen Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen zu erlassen.

Solan­ge der Steu­er­pflich­ti­ge gegen die Ent­ste­hung oder gegen die Höhe von fest­ge­setz­ten Säum­nis­zu­schlä­gen kei­ne kon­kre­ten Ein­wen­dun­gen erhebt, ist das Finanz­amt nicht ver­pflich­tet, einen Abrech­nungs­be­scheid zu erlas­sen.

Eine Ver­pflich­tung zum Erlaß eines Abrech­nungs­be­scheids über Säum­nis­zu­schla­ge besteht erst dann, wenn Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bestehen, die durch den Bescheid geklärt wer­den sol­len. Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten lie­gen erst dann vor, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge kon­kre­te Ein­wen­dun­gen erhebt. In den übri­gen Fäl­len ist es aus­rei­chend, dass das Finanz­amt die Ent­ste­hung oder die Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge schrift­lich erläu­tert.