Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach einer Trennung möglich
Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die teilweise oder vollständige Übertragung des Eigentums an einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie unter lebenden Ehegatten schenkungsteuerfrei. Eine steuerfreie Übertragung ist auch dann noch möglich, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt nach wie vor unter den Begriff des Familienwohnheims. Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten im Haus wohnen.
Dieses weite Verständnis rechtfertigen die Berliner Finanzrichter unter anderem damit, dass ursprünglich die gesamte Familie gemeinsam die übertragene Immobilie genutzt hat. Die Eheleute leben zwar jetzt getrennt, die Eigenschaft des Hauses als Mittelpunkt für die noch immer bestehende Familie wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Zudem wird die Einordnung als Familienwohnheim auch dem Umstand gerecht, dass im Fall der Trennung von Ehegatten die Übertragung eines von Familienmitgliedern bewohnten Hauses dem Ausgleich des während der Ehezeit gemeinsam Erarbeiteten dient.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer