Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten

Auch die Kosten für die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags sind Werbungskosten, obwohl keine Einnahmen erzielt wurden.

Wer­bungs­kos­ten ent­ste­hen regel­mä­ßig nur in Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten. Es gibt aber eine Aus­nah­me: Wer­bungs­kos­ten kön­nen auch in Zusam­men­hang mit einem geschei­ter­ten Erwerb gel­tend gemacht wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies für den Fall der Rück­gän­gig­ma­chung eines Immo­bi­li­en­er­werbs ent­schie­den. Die Klä­ger hat­ten die für die Rück­ab­wick­lung ent­stan­de­nen Kos­ten und die gericht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht. Man­gels einer Ein­nah­men­er­zie­lungs­mög­lich­keit hat­ten Finanz­amt und Finanz­ge­richt die Berück­sich­ti­gung der Wer­bungs­kos­ten abge­lehnt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schied anders. Es muss nur ein Zusam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dun­gen und der Ein­kunfts­art bestehen. Ob spä­ter tat­säch­lich Ein­nah­men erzielt wer­den, ist ohne Bedeu­tung. Das Schei­tern des Erwerbs­vor­gangs ist daher ohne Belang. Die gesam­ten Rück­ab­wick­lungs­kos­ten — ein­schließ­lich der Ver­fah­rens­kos­ten — konn­ten als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Anders zu beur­tei­len sind die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen für die Dar­le­hens­ab­lö­sung beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie. Die­se Kos­ten ste­hen im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf der Immo­bi­lie und haben kei­nen Bezug zur Erzie­lung von Ein­künf­ten.