Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten
Auch die Kosten für die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags sind Werbungskosten, obwohl keine Einnahmen erzielt wurden.
Werbungskosten entstehen regelmäßig nur in Zusammenhang mit Einkünften. Es gibt aber eine Ausnahme: Werbungskosten können auch in Zusammenhang mit einem gescheiterten Erwerb geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall der Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs entschieden. Die Kläger hatten die für die Rückabwicklung entstandenen Kosten und die gerichtlichen Verfahrenskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Mangels einer Einnahmenerzielungsmöglichkeit hatten Finanzamt und Finanzgericht die Berücksichtigung der Werbungskosten abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof entschied anders. Es muss nur ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen. Ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist ohne Bedeutung. Das Scheitern des Erwerbsvorgangs ist daher ohne Belang. Die gesamten Rückabwicklungskosten — einschließlich der Verfahrenskosten — konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Anders zu beurteilen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehensablösung beim Verkauf einer Immobilie. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und haben keinen Bezug zur Erzielung von Einkünften.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen