Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

Für die Steuerfreiheit von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherung ist es nicht notwendig, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge erfüllt sind.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Steu­er­be­frei­ung für Zin­sen aus Lebens­ver­si­che­run­gen nicht an die Vor­aus­set­zun­gen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge geknüpft ist. Es ist daher für die Steu­er­frei­heit nicht not­wen­dig, dass die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men gezahlt wer­den, das

  • sei­nen Sitz oder sei­ne Geschäfts­lei­tung in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Gemein­schaft oder einem ande­ren Ver­trags­staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums hat und das Ver­si­che­rungs­ge­schäft im Inland betrei­ben darf und

  • die Erlaub­nis zum Geschäfts­be­trieb im Inland hat.

Somit ist es voll­kom­men unschäd­lich, wenn der aus­län­di­schen Lebens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die Erlaub­nis zum Betrieb eines nach dem deut­schen Recht begüns­tig­ten Ver­si­che­rungs­zweigs im Inland nicht erteilt wor­den ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich damit der in der Lite­ra­tur bereits seit Län­ge­rem bestehen­den Auf­fas­sung ange­schlos­sen.