Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung

Die teilweise Weiterführung einer vorzeitig aufgelösten Ansparabschreibung ist nicht möglich.

Wol­len Sie eine Anspar­rück­la­ge vor­zei­tig, also bereits im Jahr nach ihrer Bil­dung auf­lö­sen, so doku­men­tie­ren Sie damit ein­deu­tig, dass Sie von der geplan­ten Inves­ti­ti­on Abstand genom­men haben. Da sich eine Anspar­rück­la­ge streng auf ein Inves­ti­ti­ons­gut bezieht und die Wirt­schafts­gü­ter, für die die Anspar­rück­la­ge gebil­det wor­den ist, nicht aus­ge­tauscht wer­den kön­nen, fehlt einer nur teil­wei­sen Fort­füh­rung der Rück­la­ge bis zum Ablauf der ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Zwei-Jah­res-Frist die recht­li­che Grund­la­ge: Sie müs­sen die Ans­parab­schrei­bung daher sofort in vol­ler Höhe auf­lö­sen.