Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

Dauert eine Weiterbildungsmaßnahme länger als drei Monate, dann wird die Fortbildungsstätte spätestens nach dieser Zeit zur regelmäßigen Arbeitsstätte.,

Das Finanz­ge­richt Hes­sen hat ent­schie­den, dass eine Fort­bil­dungs­stät­te spä­tes­tens nach Ablauf von drei Mona­ten als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te anzu­se­hen ist. Für Sie hat das zur Fol­ge, dass Fahrt­kos­ten nach dem Ablauf von drei Mona­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und nicht nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Es ist dann davon aus­zu­ge­hen, dass Sie neben Ihrer übli­chen Arbeits­stät­te bei Ihrem Arbeit­ge­ber eine zwei­te Arbeits­stät­te an Ihrer Fort­bil­dungs­stät­te begrün­det haben. Als Arbeit­neh­mer kön­nen Sie durch­aus meh­re­re Arbeits­stät­ten haben.